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Herzlich willkommen auf der Homepage des Tambouren- und Pfeiferverein Brigerbad

Statuten des TPV Brigerbad

I. Sinn und Zweck des Vereins

Art. 1 Tambouren- und Pfeiferverein Brigerbad nennt sich eine seit dem Jahre 1960 bestehende Vereinigung von Tambouren und Pfeifern mit dem Zwecke :
  1. seine Mitglieder durch regelmässige Übungen im Trommel- und Pfeifenspiel (Ahnenmusik) zu üben und zu fördern
  2. Mädchen und Knaben zu Tambouren und Pfeifern heranzubilden
  3. der Pflege kollegialer Gesinnung und freundschaftlicher Beziehungen

II. Mitgliedschaft

Art. 2 Der Verein besteht aus :
  1. Aktivmitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern
  3. Passivmitgliedern
Art. 3 Aktivmitglied kann werden, wer das technische Können im Trommel- oder Pfeifenspiel besitzt oder im Begriffe ist es zu erlernen und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
Mitglieder und Gönner, die sich um die Vereinsinteressen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ferner wird 20 jährige Aktivmitgliedschaft mit der Ehremitgliedschaft belohnt.
Passivmitglied kann werden, wer dem Verein sympathisch gesinnt ist.

Aufnahme

Art. 4 Wer wünscht als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, hat ein Gesuch zu stellen. Minderjährige haben das Einverständnis der Eltern oder des Inhabers der elterlichen Gewalt einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet die GV.

Austritt

Art. 5 Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und können erst berücksichtigt werden, wenn das betreffende Mitglied sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.

Ausschluss

Art. 6 Der Ausschluss eines Mitgliedes muss durch die GV erfolgen. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied :
  1. nach gestelltem Austrittsgesuch innerhalbt Monatsfrist seinen Verplichtungen nicht nachkommt;
  2. mit den Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist;
  3. durch sein Benehmen den Vereinsinteressen zuwiderhandelt
  4. den Versammlungen und Anlässen unentschuldigt fernbleibt
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes sowie sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7 Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder habe das Recht, an sämtlichen Vereinsanlässen teilzunehmen. Andererseits haben die Mitglieder die Pflicht die Statuten zu beachten und das Ansehen und die Ehre des Vereins hoch zu halten.
Art. 8 Wer als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen wird, hat gegen Aushändigung der Statuten ein Eintrittsgeld von Fr. 5.- zu entrichten. Der Jahresbeitrag von Fr. 2.50 wird vom Kassier eingezogen. Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Ohne triftigen Grund haben alle Aktivmitglieder an sämtlichen Versammlungen, Übungen und Auftritten teilzunehmen.
Der Jahresbeitrag der Passivmitglieder wird jeweils an der GV festgesetzt.

IV. Organisation

Art. 9 Die GV findent einmal im Jahr, in der Regel am zweiten Samstag, November statt.

Vorstand

Art. 10 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern :
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. Materialverwalter
Er wird durch die GV gewählt oder bestätigt.
  1. Der Präsident beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen und zeichnet gemeinsam mit dem Aktuar oder Kassier alle wichtigen Schriftstücke und sorgt für pünktliche Erledigung der Vereinsgeschäfte. Am Schluss des Vereinsjahres verfasst er den Jahresbericht.
  2. Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt denselben in seinen Obligationen
  3. Der Kassier besorgt das Kassawesen des Vereins und ist für die ihm anvertrauten Gelder persönlich haftbar. Er hat an der GV über die Finanzlage des Vereins zu berichten sowie die Kassarechnung, geprüft durch die Revisoren, vorzulegen
  4. Der Aktuar führt Protokoll über die Versammlungen
  5. Der Materialverwalter führt ein Verzeichnis über sämtliches Vereinsmaterial. Einmal im Jahr kontrolliert er den Zustand des Materials. Stellt er Missbrauch oder unsachgemässe Behandlung fest, hat er das betreffende Mitlgied zurechtzuweisen.

Technischer Ausschuss

Art. 11 Der technische Ausschuss besteht aus Spielleiter, Vizespielleiter und einem Vorstandsmitglied.
Der Spielleiter ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes. Er erstellt einen Bericht über sämtliche Anlässe und Übungsbesuche.
Der Vizespielleiter ist sein Stellvertreter und unterstützt ihn in seinen Obliegenheiten.
Der teschnische Ausschuss wird von der GV gewählt bzw. bestätigt.

Fähnrich

Art. 12 Der Fähnrich trägt die Verantwortung für Fahne und Fahnenschrank.
Er wird durch die GV gewählt bzw. bestätigt.

Hornträger

Art. 13 Die Hornträger sind für die Hörner und Blumensträsse verwantwortlich. Bei entschuldigtem Fernbleiben sorgen sie für einen geeigneten Ersatz.
Die Hornträger werden von der GV bestellt bzw. bestätigt.

V. Abstimmungen und Wahlen

Art. 14 Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind die Aktivmitglieder stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.
Art. 15 Abstimmungen und Wahlen können offen stattfinden. Verlangt ein Aktivmitglied die geheime Abstimmung oder Wahl muss diesselbe stattfinden. Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist das relative Mehr massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

VI. Revisoren

Art. 16 Dei GV bestimmt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie kontrollieren die Kassaführung und haben ihr Ergebnis der GV mitzuteilen. Ordentliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, ausserordentliche Ausgaben der Zustimmung der GV.

VII. Instrumente, Uniformen

Art. 17 Instrumente und Uniformen sind Eigentum des Vereins. Jedes Mitglied ist für das ihm anvertraute Vereinsinstrument haftbar. Vereinseigentum darf nicht ausserhalb des Vereins ausgeliehen werden.

VIII. Auszeichnungen

Art. 18 Aktivmitglieder die an 75% und mehr aller Übungen und Auftritten teilnhemen, erhalten an der GV eine Auszeichnung.
Die Bedingungen für die Abgaben der Fronleichnamsmedaille sind in einem besonderen Reglement festgelegt.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 19 Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung aller Aktivmitglieder erfolgen. Das bei der Auflösung noch vorgandene Vereinsvermögen (Bargeld, Instrumente und Uniformen) muss nach Deckung sämtlicher Unkosten bei der Gemeindeverwaltung deponiert werden und soll einem eventuell später zu gründenden Verein zur Verfügung stehen.
Art. 20 Diese Statuten ersetzen diejenigen von 1961 und wurden genehmigt durch die GV von 1980 um sofort in Kraft zu treten.